Satzung des Vereins Help! - Wir helfen!

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr.1 Der Verein führt den Namen  "Help! - Wir helfen !".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."

§1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in 74523 Schwäbisch Hall.
Der Verein wurde am 17. April 2008 gegründet.

§1 Nr.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

§2 Nr.1 Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im In- und Ausland. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem von Kindern, Jugendlichen und Familien.
Es wird versucht - beginnend auf den Philippinen - ein Netzwerk aufzubauen, das ggf. auch in Zusammenarbeit mit anderen karitativen Einrichtungen hilfsbedürftige Menschen findet und vor Ort sicherstellt, dass die eingesetzten Mittel zweck-konform eingesetzt werden. Auf Deutschland bezogen kann dies zum Beispiel bedeuten, dass gemeinnützige Aktionen wie "Menschen in Not" unterstützt werden.

§2 Nr.2  Der Verein ist selbstlos tätig.

§2 Nr.3  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Nr.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Nr.5  Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a)    mit dem Tod des Mitglieds,
b)    durch freiwilligen Austritt,
c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)    durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossenwerden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung
c)    der Vereinsausschuss

§7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus
a)    dem Vorsitzenden
b)    dem Finanzvorstand
c)    dem Administrationsvorstand
d)    zwei weiteren Vorständen

Der Vorstand bestimmt jeweils in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung die beiden Vorstände, die den Vorsitzenden vertreten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei der erstmaligen Wahl der Vorstände bei der Gründungsversammlung werden von der obigen Regelung abweichend einer der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer nur für ein Jahr gewählt. In den Folgejahren gilt auch für diese Ämter die Wahldauer von zwei Jahren.
Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des nicht besetzten Vorstandsamts wählen.

§9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Alle Vorstandsmitglieder erhallen eine Kopie des Protokolls.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung im Umlaufverfahren, und zwar sowohl schriftlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder vor der Beschlussfassung durch den jeweils beschlussvorschlagenden Vorstand über den Beschlussgegenstand informiert werden müssen. Als Zustellung gilt auch die Zusendung per E-Mail, Fax oder das Hinterlassen einer fernmündlichen (telefonischen) Nachricht auf einem Anrufbeantworter, zu dem das jeweilige Vorstandsmitglied regelmäßigen Zugang hat. Es gilt, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen beim beschlussvorschlagenden Vorstand eingegangen sein müssen. Für einen gültigen Beschluss müssen sich mindestens drei Vorstände an der Abstimmung beteiligt haben. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters. Ein Vorstandsmitglied kann während der Abstimmung innerhalb der Frist von sieben Kalendertagen die Diskussion des Beschlussgegenstandes in einer Vorstandssitzung beantragen und beendet damit das Umlaufverfahren ohne Beschlussergebnis. Das Beschlussverfahren im Umlauf ist zu protokollieren.

§10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung    über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Folgejahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn die entsprechenden Adressen von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer  zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Vereinsausschuss

Der Vorstand legt entsprechend dem jeweiligen Bedarf die Zahl und Aufgaben der
Ausschussmitglieder fest. Die Ausschussmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung je nach vorheriger Festlegung für 1 oder 2 Jahre gewählt.
Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorstand oder einem seiner Stellvertreter bei Bedarf eingeladen und hat beratende Funktion.
Die Ausschussmitglieder können zur Entlastung der Vorstände Teilaufgaben z.B. als Abteilungsleiter übernehmen. Die Kompetenzen hierfür legt der Vorstand individuell fest.

§16 Auflösung des Vereins

§16 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren. Zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Nr.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die karitativen Hilfswerke der evangelischen und katholischen Kirchen in Deutschland, nämlich an "Brot für die Welt" und "Misereor", die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17. April 2008 verabschiedet
Gottwollshausen, 17. April 2008
Unterschriften der Gründungsmitglieder

(Die Vereinssatzung wurde in §1 und §7 am 13. Februar 2014 und in §3, §4 und §9 am 4. März 2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Hier ist die aktuelle Fassung der Satzung zu lesen.)

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